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Beispiel Büroflur
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Beispiel Meeting und Küche
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Beispiel Büro
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Ausblick
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Objektansicht
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Beispiel Büroflur
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Ausblick
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Objektdetails

Objektnummer:
38854
Objektart:
Büro
Standort:
Düsseldorf
Stadtteil:
Altstadt
Baujahr:
1956
Bürofläche:
127,70 m²
Objektzustand:
gepflegt
Bezug:
Nach Absprache
Mietpreis:
17,50 €/m²
Provision:
nein
Personenaufzug:
ja
Nebenkosten:
2,75 €/m²

Energieausweis

Energieausweistyp:

Energieverbrauchsausweis

Befeuerungsart:

Gas

Beschreibung

Das zentral gelegene 8-geschossige Büro- und Geschäftshaus verfügt im Erdgeschoss über ein Ladenlokal, sowie Büroflächen in den oberen Etagen. Der Zugang erfolgt von der Heinrich-Heine-Allee. Der Eingangsbereich liegt in einem geschützten Windfang. Die Büroetagen werden durch ein zentrales Treppenhaus und einen Aufzug erschlossen. In den obersten Geschossen (4. Obergeschoss - 7. Obergeschoss) hat man einen beeindruckender Ausblick auf und über die Altstadt!

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Lage

Das Objekt befindet sich in TOP-Citylage, an der Schnittstelle zwischen Kö, Altstadt, Kö-Bogen, Hofgarten und Bankenviertel. Die First Class Hotels "Breidenbacher Hof" und "Parkhotel" liegen in Sichtweite, ebenso die Oper und die Parkanlage des Hofgartens. Der vor dem Objekt befindliche, zentrale U-Bahnhof "Heinrich-Heine-Allee" bietet Ihnen beste Verkehrsanschlüsse an das gesamte öffentliche Nahverkehrsnetz (Bus, Straßen- /U-Bahn) mit direkten Anschlusslinien u. a. in Richtung Hauptbahnhof, Flughafen "Düsseldorf Airport" und "Messe- und Congress-Center" Düsseldorf oder zu den Nachbargemeinden Neuss, Krefeld etc. Beste Nahversorgung durch die nahegelegene Altstadt, Flinger Straße, GALERIA Kaufhof und Carsch-Haus etc. ist garantiert.

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Grundriss

Grundriss-Beispiel 5 Obergeschoss Grundriss-Beispiel 5 Obergeschoss

Karte



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Kontakt

Simon Laufenberg
Name:
Simon Laufenberg
Adresse:
Kennedydamm 55
40476 Düsseldorf
Tel:
+49 211 8391-251
E-Mail:
simon.laufenberg@aengevelt.com
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Montag bis Freitag 8:00 - 19:00 Uhr

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Provisionsbedingungen

An- und Verkauf:

a. bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz (asset deal) nach Objektbelegenheit in Nordrhein- Westfalen und Rheinland-Pfalz von Käufer und Verkäufer je 3 % im sonstigen Bundesgebiet und im Ausland vom Käufer 5 %, berechnet von der Summe aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen (Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen etc.),
b. bei Übernahme von Gesellschaftsanteilen, Unternehmen u.ä. (share deal) vom Übernehmer 5 %, Berechnungsgrundlage wie bei a.
c. bei Projekten/Bauverträgen/ Generalübernehmerverträgen o.ä von jeder Vertragsseite je 3 %, Berechnungsgrundlage wie bei a.
d. bei Erbbaurechten je 3 % von jeder Vertragsseite, berechnet vom Verkehrswert des Grundstücks und etwa bestehenden Aufbauten
e. für die Einräumung von Vorkaufs-, Options- und ähnlichen Rechten (ggf. zusätzlich zu einer Provision gem. Ziff. a. – d.) vom Berechtigten 1 %, berechnet vom Verkehrswert des Objektes

Vermietung, Verpachtung, Leasing (jeweils vom Mieter / Pächter / Leasingnehmer an uns zahlbar, soweit nicht anders im Exposé angegeben oder individuell vereinbart):

f. bei Verträgen mit einer anfänglich bestimmten Laufzeit (Gesamtlaufzeit) bis zu 5 Jahren 3 Monatsmieten
g. bei Verträgen mit einer Gesamtlaufzeit über 5 Jahre 4 Monatsmieten
Werden dem Mieter Options- oder ähnliche Rechte zur Laufzeitverlängerung eingeräumt, gelten die Optionszeiträume – unabhängig von ihrer tatsächlichen Wahrnehmung - als Laufzeiten im Sinne der Ziff. f. und g (z.B. 3 Jahre anfängliche Laufzeit plus 3 Jahre Option = 6 Jahre Laufzeit). Werden dem Mieter An- oder Vormiet- oder ähnliche Rechte hinsichtlich weiterer Flächen eingeräumt, sind diese Rechte zusätzlich provisionspflichtig unter Anwendung der in Ziff. f und g genannten Provisionssätze.
h. Bei Wohnraum gilt eine Provision von 2 Monatsmieten.

Zur Monatsmiete im Sinne der Ziff. f. bis h. gehören alle vertraglich vereinbarten geldwerten Zuwendungen mit Ausnahme von Verbrauchs- und Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer. Monatsmiete bei Staffelmieten ist – außer bei Wohnraum - die Durchschnittsmiete der Laufzeit. Mietfreie Zeiten und Incentives jeder Art werden bei der Berechnungsgrundlage der Provisionen nicht in Abzug gebracht.

Die genannten Provisionssätze verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung des Steuersatzes eintreten, ändert sich der Provisionssatz entsprechend.

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