Das denkmalgeschützte Gebäude im Düsseldorfer Medienhafen wurde 1898/99 von Architekt Wilhelm Kordt errichtet und in den 1990er Jahren als Medien- und Studiogebäude genutzt. In enger Abstimmung mit dem Institut für Denkmalschutz wurde das Gründerzeit-Bauwerk zu einem modernen Bürokomplex mit Gewerbeflächen und weiterer Nutzung umgebaut und als Kaispeicher zu neuem Leben erweckt. Behutsame Eingriffe ermöglichten flexibel aufteilbare Büroflächen und barrierefreie Zugänge. Über das ca. 100 m² große Atrium ist eine optimale Belichtung der Loftflächen gewährleistet. Die Etagen können über zwei Treppenhäuser erschlossen werden. Die Austattung und Raumaufteilung kann Ihren individuellen Mieterwünschen flexibel angepasst werden. PKW-Tiefgaragenstellplätze können Sie in der benachbarten Tiefgarage des "Q-Parks" anmieten.
Das Objekt befindet sich im Düsseldorfer Medienhafen, wo sich beeindruckende Gegensätze von moderner Baukunst und denkmalgeschützten Gebäuden widerspiegeln. Der Medienhafen ist geprägt von architektonischen Highlights, wie z. B. das Stadttor, Landtag, Rheinturm, Gehry-Bauten etc. von national und international renommierten Architekten. Zahlreiche Unternehmen aus den Bereichen Medien und Kommunikation, Mode und Architektur sowie Kunst und Kultur haben hier ihren Firmensitz. Er bietet aber auch genügend Orte zum Verweilen, hier locken zahlreiche Restaurants, Cafés und Bistros mit einem großen kulinarischen Angebot. Entlang der Rheinpromenade erreichen Sie die Altstadt in ca. 20 Gehminuten. Eine ideale ÖPNV-Anbindung im direkten Umfeld besteht durch mehrere Haltestellen von Straßenbahn- und Buslinien sowie S-Bahnen.
An- und Verkauf:
a. bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz (asset deal) nach Objektbelegenheit in Nordrhein- Westfalen und Rheinland-Pfalz von Käufer und Verkäufer je 3 % im sonstigen Bundesgebiet und im Ausland vom Käufer 5 %, berechnet von der Summe aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen (Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen etc.),
b. bei Übernahme von Gesellschaftsanteilen, Unternehmen u.ä. (share deal) vom Übernehmer 5 %, Berechnungsgrundlage wie bei a.
c. bei Projekten/Bauverträgen/ Generalübernehmerverträgen o.ä von jeder Vertragsseite je 3 %, Berechnungsgrundlage wie bei a.
d. bei Erbbaurechten je 3 % von jeder Vertragsseite, berechnet vom Verkehrswert des Grundstücks und etwa bestehenden Aufbauten
e. für die Einräumung von Vorkaufs-, Options- und ähnlichen Rechten (ggf. zusätzlich zu einer Provision gem. Ziff. a. – d.) vom Berechtigten 1 %, berechnet vom Verkehrswert des Objektes
Vermietung, Verpachtung, Leasing (jeweils vom Mieter / Pächter / Leasingnehmer an uns zahlbar, soweit nicht anders im Exposé angegeben oder individuell vereinbart):
f. bei Verträgen mit einer anfänglich bestimmten Laufzeit (Gesamtlaufzeit) bis zu 5 Jahren 3 Monatsmieten
g. bei Verträgen mit einer Gesamtlaufzeit über 5 Jahre 4 Monatsmieten
Werden dem Mieter Options- oder ähnliche Rechte zur Laufzeitverlängerung eingeräumt, gelten die Optionszeiträume – unabhängig von ihrer tatsächlichen Wahrnehmung - als Laufzeiten im Sinne der Ziff. f. und g (z.B. 3 Jahre anfängliche Laufzeit plus 3 Jahre Option = 6 Jahre Laufzeit). Werden dem Mieter An- oder Vormiet- oder ähnliche Rechte hinsichtlich weiterer Flächen eingeräumt, sind diese Rechte zusätzlich provisionspflichtig unter Anwendung der in Ziff. f und g genannten Provisionssätze.
h. Bei Wohnraum gilt eine Provision von 2 Monatsmieten.
Zur Monatsmiete im Sinne der Ziff. f. bis h. gehören alle vertraglich vereinbarten geldwerten Zuwendungen mit Ausnahme von Verbrauchs- und Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer. Monatsmiete bei Staffelmieten ist – außer bei Wohnraum - die Durchschnittsmiete der Laufzeit. Mietfreie Zeiten und Incentives jeder Art werden bei der Berechnungsgrundlage der Provisionen nicht in Abzug gebracht.
Die genannten Provisionssätze verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung des Steuersatzes eintreten, ändert sich der Provisionssatz entsprechend.