Die Bürogebäude wurden vollständig modernisiert und befinden sich auf dem neusten Stand der Technik. Sie genügen höchsten Ansprüchen an Flächeneffizienz und Flexibilität. Mit Bedacht angelegte und bepflanzte Innenhöfe und Dachterrassen vor den Büroräumen schaffen eine entspannte Umgebung für konzentriertes Arbeiten. Die hervorragende Haus-Regeltechnik und die neuen Fensteranlagen sorgen für geringen Energieverbrauch und entsprechend niedrige Nebenkosten. Die hochwertigen, schallisolierten Türen und die dezente Farbgestaltung der Wände sind mit Bedacht gewählt. Ein ungewöhnliches Objekt, das gleichzeitig solide und extravagant ist.
In direkter Nachbarschaft Benraths, auf einem ruhigen, parkähnlichen Grundstück mit Solitärwirkung befinden sich zwei ungewöhnlich großzügig angelegte Bürogebäude (Nr. 56 und Nr. 58). Über die direkt vorbeiführende Stadtautobahn "Münchener Straße" erreichen Sie die Düsseldorfer Innenstadt in ca. 10 Minuten und haben über die "Fleher Brücke" Anschluss an die Autobahn A46 (Neuss) und die Autobahn A57 (Moers/Köln). Die Autobahnen 59 sowie 3 (Duisburg/Frankfurt) sind in ca. 5-10 Minuten zu erreichen und stellen die Anbindung an das rechtsrheinische Autobahnnetz dar. Die Anbindung an das öffentliche Nachverkehrsnetz erfolgt über eine am Objekt vorbeiführende Buslinie sowie die nahe gelegene Straßenbahnlinie 701, über die Sie hervorragende Verbindungen in Richtung Hauptbahnhof sowie zum S-Bahnhof "Düsseldorf-Reisholz" beziehungsweise "Düsseldorf-Benrath" haben.
Im Anmietungsfall beträgt die Maklerprovision bei Mietverträgen von bis zu 5 Jahren Laufzeit 3,0 Netto-Monatsmieten, bei einer Vertragsdauer von über 5 Jahren 4,0 Netto-Monatsmieten, jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Provision ist verdient / fällig bei Mietvertragsabschluss und zahlbar innerhalb von 8 Banktagen gegen Rechnungsstellung. Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
An- und Verkauf:
a. bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz (asset deal) nach Objektbelegenheit in Nordrhein- Westfalen und Rheinland-Pfalz von Käufer und Verkäufer je 3 % im sonstigen Bundesgebiet und im Ausland vom Käufer 5 %, berechnet von der Summe aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen (Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen etc.),
b. bei Übernahme von Gesellschaftsanteilen, Unternehmen u.ä. (share deal) vom Übernehmer 5 %, Berechnungsgrundlage wie bei a.
c. bei Projekten/Bauverträgen/ Generalübernehmerverträgen o.ä von jeder Vertragsseite je 3 %, Berechnungsgrundlage wie bei a.
d. bei Erbbaurechten je 3 % von jeder Vertragsseite, berechnet vom Verkehrswert des Grundstücks und etwa bestehenden Aufbauten
e. für die Einräumung von Vorkaufs-, Options- und ähnlichen Rechten (ggf. zusätzlich zu einer Provision gem. Ziff. a. – d.) vom Berechtigten 1 %, berechnet vom Verkehrswert des Objektes
Vermietung, Verpachtung, Leasing (jeweils vom Mieter / Pächter / Leasingnehmer an uns zahlbar, soweit nicht anders im Exposé angegeben oder individuell vereinbart):
f. bei Verträgen mit einer anfänglich bestimmten Laufzeit (Gesamtlaufzeit) bis zu 5 Jahren 3 Monatsmieten
g. bei Verträgen mit einer Gesamtlaufzeit über 5 Jahre 4 Monatsmieten
Werden dem Mieter Options- oder ähnliche Rechte zur Laufzeitverlängerung eingeräumt, gelten die Optionszeiträume – unabhängig von ihrer tatsächlichen Wahrnehmung - als Laufzeiten im Sinne der Ziff. f. und g (z.B. 3 Jahre anfängliche Laufzeit plus 3 Jahre Option = 6 Jahre Laufzeit). Werden dem Mieter An- oder Vormiet- oder ähnliche Rechte hinsichtlich weiterer Flächen eingeräumt, sind diese Rechte zusätzlich provisionspflichtig unter Anwendung der in Ziff. f und g genannten Provisionssätze.
h. Bei Wohnraum gilt eine Provision von 2 Monatsmieten.
Zur Monatsmiete im Sinne der Ziff. f. bis h. gehören alle vertraglich vereinbarten geldwerten Zuwendungen mit Ausnahme von Verbrauchs- und Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer. Monatsmiete bei Staffelmieten ist – außer bei Wohnraum - die Durchschnittsmiete der Laufzeit. Mietfreie Zeiten und Incentives jeder Art werden bei der Berechnungsgrundlage der Provisionen nicht in Abzug gebracht.
Die genannten Provisionssätze verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung des Steuersatzes eintreten, ändert sich der Provisionssatz entsprechend.
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